Der Kläger war vom 20.3.2020 bis zumindest 31.3.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 galt Kurzarbeit mit einer Arbeitszeit von 0 Wochenstunden. Mit seiner Klage begehrte der ...
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.